Behandlung

Behandlungskosten

Die Einleitung der psychotherapeutischen (kognitiv-verhaltenstherapeutischen oder verhaltenstherapeutisch-orientierten Schematherapie) Behandlung erfolgt in der Regel nach Überweisung durch den Kinderarzt oder Hausarzt. Die Vorstellung ist aber auch ohne Überweisung möglich. Die Kosten der Behandlung trägt bei entsprechenden krankheitswertigen Störungen die gesetzliche Krankenkasse.

Erster Schritt: Probatorische Sitzungen

Vor der Therapie werden meist fünf probatorische Sitzungen durchgeführt. In diesen Stunden soll folgendes festgestellt werden:

  • Welche Probleme/Symptome liegen vor?
  • Handelt es sich um eine krankheitswertige Störung nach den ICD-10 Diagnosekriterien?
  • Ist eine psychotherapeutische Behandlung notwendig?
  • Kann durch Verhaltenstherapie eine Verbesserung oder Stabilisierung der Symptomatik erreicht werden?
  • Ist die Passung zwischen PatientInnen und Therapeut vorhanden, um eine Therapie wirkungsvoll durchzuführen?
  • Ist die Motivation des PatientInnen und dessen Bezugssystems (Familie, Schule oder auch Jugendhilfeeinrichtung) ausreichend?
  • Ist ggf. eine andere Therapieform hilfreicher (dynamische Psychotherapie)?

Therapeut und Patient lernen einander kennen. Ein Antrag auf Therapie kann gestellt werden, wenn eine behandlungsbedürftige Störung festgestellt wird, die durch Verhaltenstherapie beseitigt oder günstig beeinflusst werden kann. Ausführliche Informationen über die Diagnose und Therapieplanung erhalten Sie nach ausführlicher Anamnese und sorgfältiger Diagnostik. Besteht eine Therapie-Indikation wird meist ein Antrag auf Kurzzeittherapie gestellt, die 25 Sitzungen und 6 Sitzungen für Bezugspersonen (Eltern, Lehrer, Erzieher oder Freund oder Freundin) umfasst. Eine Umwandlung in eine Langzeittherapie ist bei entsprechenden Voraussetzungen möglich. Für diesen Bewilligungsschritt ist dann ein Antrag im Gutachtenverfahren zu stellen. Die Genehmigung einer Langzeittherapie (45 Sitzungen + 11 Sitzungen für Bezugspersonen) erfolgt direkt über das Gutachterverfahren.

Psychotherapeutische Behandlung von PrivatpatientInnen

Sie sind beihilfeberechtigt:
Die probatorischen fünf Sitzungen sowie die notwendige Diganostik sind antragsfrei. Darüber hinaus ist lediglich eine 10stündige verhaltenstherapeutische Kurzzeittherapie antragsfrei. Für alle anderen Kurz- oder Langzeittherapien besteht eine Antragspflicht über das Gutachterverfahren. Für die Behandlung erhalten Sie von uns in monatlichen Abständen eine Rechnung auf Grundlage der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP).

Sie sind PrivatpatientInnen:
PrivatpatientInnen erhalten, wie auch sonst üblich, eine Rechnung auf der Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte/Psychotherapeuten. Privatversicherte Personen sollten sich möglichst frühzeitig bei ihrer Versicherung über die Voraussetzungen für die Bezahlung einer ambulanten Psychotherapie erkundigen und entsprechende Formulare anfordern. Vor jeder Behandlung wird ein Behandlungsvertrag geschlossen, welcher die Rahmenbedingungen einer Behandlung beinhaltet. Dazu gehört auch die Regelung bezüglich vereinbarter und nicht in Anspruch genommener oder versäumter Behandlungstermine.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg für Ihre Behandlung